Vereinssatzung

 

Satzung- Gasoline-Gang Oldtimerfreunde Peißenberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gasoline-Gang Oldtimerfreunde Peißenberg“ “ ( GGOFP).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Gasoline-Gang Oldtimerfreunde Peißenberg e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Peißenberg, Schongauer Str. 35.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge aller Art.

Dies sind im Besonderen:

• Die Durchführung und der Besuch von Veranstaltungen die der Förderung des Interesses an historischen Fahrzeugen aller Art dienen.

• Die Durchführung von Veranstaltungen um den Verein Gasoline-Gang Oldtimerfreunde Peißenberg e.V. und seine Zwecke in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

• Erwerb und Erhalt von historischen Fahrzeugen für vereinseigene Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins anteilsmäßig an seine Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines Fahrzeuges ist, das mindestens zwanzig Jahre alt ist oder unmittelbar an der Restaurierung von Fahrzeugen der Mitglieder beteiligt war oder sein wird oder bei der Organisation von Veranstaltungen die der Förderung des Interesses an historischen Fahrzeugen aller Art dienen beteiligt war oder sein wird.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, insbesondere wenn dieser den Bedingungen des § 3 Ziff. 1 nicht entspricht, nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung nieder- gelegten Grundsätze verletzt, oder wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung durch schriftliche Stellungnahme geben

§ 5 Mitgliederbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 10.- EUR einmalig zu zahlen. Dafür erhält das neue Mitglied einen Aufnäher und einen Aufkleber mit Vereinslogo ausgehändigt. Für Gründungsmitglieder entfällt der Betrag. Jahresbeiträge werden derzeit keine erhoben. Diese können aber von der Mitgliederversammlung nachträglich ohne Satzungsänderung festgelegt werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden die jedoch von der Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses Recht steht dem Mitglied zu, wenn an mindestens einer Mitgliederversammlung pro Jahr teilgenommen hat.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem Schriftführer.

2. „Der 1.Vorstand, der 2.Vorstand sowie die/der Schatzmeister/in ist Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine.“

Im Innenverhältnis wird beschlossen und ist nicht zur Eintragung ins Vereinsregister bestimmt, dass die Vertretungsmacht des 1.Vorstand, des 2.Vorstand sowie die/der Schatzmeister/in in der Weise beschränkt ist, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenwert von über € 5000,00 die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Aufgaben des Vorstandes:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Vorbereitung des Jahresberichts und der Buchführung.

d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

e) Einsetzung von Gremien zur Durchführung von Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 1 der Satzung, sowie die Genehmigung der Vorschläge der Gremien.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger ernennen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist ist nicht einzuhalten.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Jahresbeiträge nach Höhe und Fälligkeit.

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister und bei dessen Verhinderung vom Protokollführer oder vom Organisationsleiter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. bei den Wahlen zur Besetzung der Vorstandschaft der Leiter des Wahlausschusses. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Bei den Wahlen zur Besetzung der Vorstandschaft und den Wahlen der Kassenprüfer muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehendes Los.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Jahresrechnung durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

2. Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in der Satzung vorgesehenen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 15 Ziff. 4).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Im Übrigen gilt § 2 Ziff. 4 der Satzung.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Vereinskennzeichen

1. Der Verein führt ein eindeutiges Vereinslogo.

2. Vereinsmitgliedern ist es gestattet das Erkennungszeichen auszuweisen

3. Die Verwendung des Vereinslogos für etwaige Druck-, Textil- oder Medienerzeugnisse ist nur mit Genehmigung des Vorstands gestattet.

4. Bei ungenehmigter Weitergabe oder Benützung des Logos kann ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 19 Satzungserrichtung

Die Satzung wurde am 24. 06 2014 errichtet.

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 11.07.2014 beschlossen.